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   OLG Köln, 14.02.2006 - 15 U 176/05   

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https://dejure.org/2006,4937
OLG Köln, 14.02.2006 - 15 U 176/05 (https://dejure.org/2006,4937)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2006 - 15 U 176/05 (https://dejure.org/2006,4937)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Februar 2006 - 15 U 176/05 (https://dejure.org/2006,4937)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer presserechtlichen Äußerung; Behauptung des Vorliegens einer positiven Kenntnis vom Produktplacement-Engagement einer GmbH; Folge bei der Möglichkeit mehrerer sich nicht gegenseitig ausschließender Deutungen des Inhalts einer Äußerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 43
  • afp 2006, 365
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2006 - 15 U 176/05
    Weiterhin meint sie, auch bei einer zulässigen Annahme beider Deutungsmöglichkeiten sei nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall "Stolpe" (Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 - NJW 2006, 207 ff) nicht mehr auf die das Presseunternehmen weniger belastende Deutung abzustellen.

    Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 2006, 207) ist das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs im Fall "Stolpe" aufgehoben worden und der Maßstab für Unterlassungsansprüche insoweit neu bestimmt worden.

    Danach ist nun zwischen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Äußerungen und der Entscheidung über die Unterlassung zukünftiger Äußerungen zu unterscheiden (vgl. BVerfG NJW 2006, 207, 209).

    Zwar kann der Äußernde eine Verurteilung zur Unterlassung vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (vgl. BVerfG NJW 2006, 207, 209).

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2006 - 15 U 176/05
    Aufgrund einer möglichen auch äußerungsfreundlichen Lesart der Formulierung scheide nach den geltenden Maßstäben (vgl. nur BGH NJW 1998, 3047, 3048) ein Unterlassungsanspruch aus.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner "Stolpe" Entscheidung entschieden, dass im Fall der Möglichkeit mehrerer sich nicht gegenseitig ausschließender Deutungen des Inhalts einer Äußerung für die rechtliche Beurteilung diejenige zugrunde zu legen ist, die dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (BGH NJW 1998, 3047, 3048; vgl. auch BGH NJW 2002, 1192, 1194; NJW 2004, 598, 599; zurückhaltend auch das BVerfG bei der Gewährung von Unterlassungsansprüchen bei verdeckten Tatsachenbehauptungen vgl. BVerfG NJW 2004, 1942).

    Da im Rahmen der Ermittlung des Aussagegehalts nicht nur auf die im Klageantrag genannte Textpassage abgestellt werden darf, sondern vielmehr diese im Zusammenhang mit dem Aussagetext zu deuten ist (vgl. BGH NJW 1998, 3047, 3048), können sich verschiedene Verständnismöglichkeiten ergeben.

  • BVerfG, 19.02.2004 - 1 BvR 417/98

    Zur Untersagung einer "verdeckten" ehrenrührigen Tatsachenbehauptung

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2006 - 15 U 176/05
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner "Stolpe" Entscheidung entschieden, dass im Fall der Möglichkeit mehrerer sich nicht gegenseitig ausschließender Deutungen des Inhalts einer Äußerung für die rechtliche Beurteilung diejenige zugrunde zu legen ist, die dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (BGH NJW 1998, 3047, 3048; vgl. auch BGH NJW 2002, 1192, 1194; NJW 2004, 598, 599; zurückhaltend auch das BVerfG bei der Gewährung von Unterlassungsansprüchen bei verdeckten Tatsachenbehauptungen vgl. BVerfG NJW 2004, 1942).

    Mit den gegenüber dem Antrag der Verfügungsklägerin erfolgten Einschränkungen wird der verfassungsgerichtlichen Vorgabe nach Klarheit und Erkennbarkeit des Verbots entsprochen (vgl. BVerfG NJW 2004, 1942, 1943).

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2006 - 15 U 176/05
    Soll der Leser aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachebehauptung zu behandeln (vgl. BGH Urt. v. 22.11.05 - VI ZR 204/04 - becklink 161771; BGH VersR 2000, 193 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2006 - 15 U 176/05
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner "Stolpe" Entscheidung entschieden, dass im Fall der Möglichkeit mehrerer sich nicht gegenseitig ausschließender Deutungen des Inhalts einer Äußerung für die rechtliche Beurteilung diejenige zugrunde zu legen ist, die dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (BGH NJW 1998, 3047, 3048; vgl. auch BGH NJW 2002, 1192, 1194; NJW 2004, 598, 599; zurückhaltend auch das BVerfG bei der Gewährung von Unterlassungsansprüchen bei verdeckten Tatsachenbehauptungen vgl. BVerfG NJW 2004, 1942).
  • BGH, 26.10.1999 - VI ZR 322/98

    Unwahre Tatsachenbehauptung durch bewußt unvollständige (Presse-)

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2006 - 15 U 176/05
    Soll der Leser aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachebehauptung zu behandeln (vgl. BGH Urt. v. 22.11.05 - VI ZR 204/04 - becklink 161771; BGH VersR 2000, 193 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2006 - 15 U 176/05
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner "Stolpe" Entscheidung entschieden, dass im Fall der Möglichkeit mehrerer sich nicht gegenseitig ausschließender Deutungen des Inhalts einer Äußerung für die rechtliche Beurteilung diejenige zugrunde zu legen ist, die dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (BGH NJW 1998, 3047, 3048; vgl. auch BGH NJW 2002, 1192, 1194; NJW 2004, 598, 599; zurückhaltend auch das BVerfG bei der Gewährung von Unterlassungsansprüchen bei verdeckten Tatsachenbehauptungen vgl. BVerfG NJW 2004, 1942).
  • OLG Köln, 27.01.1998 - 15 U 126/97

    Befugnis zur Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen eine Verletzung des

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2006 - 15 U 176/05
    Der als Maßstab heranzuziehende Durchschnittsleser bzw. -hörer gelangt nach Würdigung des Aussagegehalts der im Antrag genannten Äußerung im Gesamtzusammenhang zu dem Ergebnis, die Verfügungsbeklagte habe diese Aussage verdeckt behauptet (vgl. zum Maßstab BGH NJW-RR 1994, 1246 m.w.N.; OLG Köln NJW-RR 1998, 1175, 1176 f).
  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 274/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2006 - 15 U 176/05
    Der als Maßstab heranzuziehende Durchschnittsleser bzw. -hörer gelangt nach Würdigung des Aussagegehalts der im Antrag genannten Äußerung im Gesamtzusammenhang zu dem Ergebnis, die Verfügungsbeklagte habe diese Aussage verdeckt behauptet (vgl. zum Maßstab BGH NJW-RR 1994, 1246 m.w.N.; OLG Köln NJW-RR 1998, 1175, 1176 f).
  • OLG Köln, 07.06.2018 - 15 U 127/17

    Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrecht durch negative

    Denn diese ist bei verdeckten Aussagen richtigerweise nicht anwendbar (st. Rspr. des Senats, vgl. Senat, Beschl. v. 14.02.2017 - 15 U 7/17, BeckRS 2017, 109223 Rn. 8 ff.; Senat, Urt. v. 29.06.2017 - 15 U 139/16, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH - VI ZR 272/17]; Senat, Beschl. v. 13.07.2016 - 15 W 39/16, n.v.; Senat, Urt. v. 19.05.2015 - 15 U 208/14, NJOZ 2016, 698 Rn. 23 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH - VI ZR 381/15]; Senat Urt. v. 27.05.2014 - 15 U 3/14, AfP 2014, 463); die u.a. bei Korte, Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 167 noch zitierte gegensätzliche Entscheidung des Senats im Urt. v. 14.02.2006 - 15 U 176/05 - ist überholt.
  • LG Hamburg, 16.09.2016 - 324 O 510/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Anforderungen an eine Unterlassungsklage wegen

    Die in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung, wonach infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 (vgl. BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207 - Stolpe) bei Unterlassungsklagen in weiterem Umfang als bisher von verdeckten Äußerungen ausgegangen werden könne, nämlich bereits dann, wenn ein die verdeckte Äußerung umfassendes Textverständnis zwar nicht zwingend, aber auch nicht fernliegend sei (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14. Februar 2006 - 15 U 176/05 -, NJW-RR 2007, 43; andeutend auch OLG München, Urt. v. 17. April 2008 - 1 U 5608/06 -, Soehring, Presserecht, 4. Aufl. 2010, § 16 Rn. 44d), teilt die Kammer nicht.
  • OLG Dresden, 16.08.2021 - 4 U 1576/21

    1. Die Formulierung in einer Berichterstattung, ein Umstand werde

    Die sog. Stolpe-Rechtsprechung (BVerfG NJW 2006, 207), wonach bei einer mehrdeutigen Äußerung, die für den Äußernden ungünstige Auslegung für den Unterlassungsanspruch zugrunde zu legen ist, weil er die Möglichkeit einer Klarstellung hat, findet nämlich auf die verdeckte Aussage keine Anwendung, weil es dem Einflussbereich des sich Äußernden entzogen ist, welche Schlussfolgerung der Rezipient aus zutreffend dargestellten Fakten zieht und es "mehrdeutige" verdeckte Tatsachenbehauptungen daher schon nicht geben kann (BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19 -, Rn. 12, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 U 166/16 -, juris; OLG Köln AfP 2015, 440 - 442; anders noch OLG Köln, NJW-RR 2007, 43; HK-Meyer, § 40 Rn 23; vgl. auch Sajuntz, NJW 2014, 25).
  • OLG Köln, 17.04.2014 - 15 W 22/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend die Untersagung der

    Der Leitsatz und die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 14.2.2006 (15 U 176/05, in: NJW-RR 2007, 43 ff.), in dem die Anwendbarkeit des sog. "Stolpe-Falls" auf verdeckte Äußerungen bzw. auf Äußerungen, die einen bestimmten Eindruck erwecken, bejaht wurde, betreffen insoweit ersichtlich eine Hilfsbegründung, nachdem das Vorliegen einer (eindeutigen) verdeckten Äußerung entsprechend den o.g. Kriterien bejaht wurde, was im hier zu entscheidenden Fall aus den dargelegten Gründen abzulehnen ist.
  • AG Düsseldorf, 02.04.2009 - 28 C 3788/09
    Besondere Eilbedürftigkeit nach § 940 ZPO liegt im Fall der begehrten Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen vor, wenn aufgrund der Aktualität der angegriffenen Tatsachenbehauptung weitere Nachteile für den Antragsteller zu befürchten sind (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2007, 43, 45).
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